Briefwahl – gewusst wie!

Rechtzeitig vor der Kommunalwahl 2021 erhält jede wahlberechtigte Person eine Wahlbenachrichtigung per Post. Wer als Wahlberechtigter keine Wahlbenachrichtigung erhält, sollte so früh wie möglich im Wahlamt seiner Stadt oder Gemeinde die Ursache klären.

Wer an der Wahl per Briefwahl teilnehmen möchte, muss diese beantragen. Dazu wird die Rückseite der Wahlbenachrichtigung benutzt, die ausgefüllt an das Wahlamt zu der angegebenen Adresse zurückgesendet wird.

Wer wie beschrieben die Briefwahl beantragt hat, bekommt die Briefwahlunterlagen und den Wahlbrief zugesendet. Wenn die Zeit für die Zusendung der Briefwahlunterlagen nicht ausreicht, können sie auch bei der Gemeindeverwaltung im Wahlamt abgeholt werden. Man kann zwischen diesen beiden Varianten bei der Briefwahl wählen:

Briefwahl per Post
Dank der Briefwahl braucht man sich keinerlei Sorgen über die Ansteckung mit dem Coronavirus zu machen: die Wahlunterlagen werden bequem nach Hause geliefert und können völlig kontaktfrei und risikolos ausgefüllt werden.

Wichtig ist, dass der Wahlbriefumschlag, rechtzeitig, also vor dem 14.03.2021 um 18 Uhr, beim Wahlamt ankommt.

Stimmabgabe im Wahlamt
Sollten Sie Ihren Wahlschein und die Briefwahlunterlagen persönlich im Wahlamt abholen, haben Sie die Möglichkeit, Ihre Stimmen gleich vor Ort abzugeben. Dabei wird sichergestellt,
dass Sie Ihren Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag legen können.

Außerdem kann man mit der Abholung der Briefwahlunterlagen beim Wahlamt auch eine Person seines Vertrauens beauftragen. Dieser Bevollmächtigte benötigt dafür eine schriftliche Vollmacht und muss gegenüber der Stadt schriftlich erklären, dass er für höchstens vier Personen tätig wird. Damit soll der Missbrauch solcher Abholvollmachten verhindert werden.

Hilfe bei der Stimmabgabe
Können Sie wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder Problemen beim Lesen Ihre Stimmen nicht allein abgeben, darf Ihnen eine andere Person dabei helfen. Diese muss mindestens 16 Jahre alt sein und durch eine Versicherung an Eides statt auf dem Wahlschein bestätigen, dass der Stimmzettel nach Ihrem erklärten Willen gekennzeichnet wurde.